Kontenregister und Kapitalabfluss-Meldegesetz
Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat verschiedene Berichtspflichten gegenüber dem österreichischen Finanzministerium.
Kontenregister und Kapitalabfluss-Meldegesetz
Einerseits gibt es Meldungen betreffend Kontenregister nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, andererseits gab es Meldungen über relevante Kapitalabflüsse gemäß dem Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).
Meldungen betreffend Kontenregister und Konteneinschau
Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau ist die rechtskräftig bewilligte Einsicht eines Bankkontos, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind. Das Kontenregister ist seit 10. August 2016 in Betrieb und ist nach zweimonatiger Befüllung durch die Kreditinstitute seit 5. Oktober abfragebereit. Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Das heißt es sind nur die Namen der Personen/Unternehmen, die Kontonummern sowie die Kreditinstitute ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau ersichtlich. In diesem Zusammenhang wurde das Bankgeheimnis nicht abgeschafft, sondern lediglich für die österreichischen Steuerbehörden angepasst.
Diese dürfen, nur wenn es zweckmäßig und angemessen ist, im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren Einsicht nehmen. Ins Kontenregister können - neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten - die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert.
Kapitalabflussmeldungen
Das Kontenregister bildet den Stand vom 1. März 2015 ab. Darüber hinaus sind die Banken nach dem Kapitalabflussmeldegesetz verpflichtet gewesen, monatlich Kapitalabflüsse von mindestens EUR 50.000 aus relevanten Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Finanzministerium zu melden. Für Quartalsberichte gab es Sonderregelungen. Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 erstattet worden.