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Corporate Governance und Vergütung

Verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertsteigerung ausgerichtete Führung und Kontrolle eines Unternehmens lassen sich zusammenfassen in dem Begriff der Corporate Governance (CG).

Zentrale Richtlinien

Vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit der verschiedenen Gesellschaftsorgane, die Wahrung der Aktionärsinteressen sowie eine offene und transparente Kommunikation sind für die Raiffeisen Bank International zentrale Leitlinien in der Umsetzung zeitgemäßer Corporate Governance.

Als börsenotiertes Unternehmen bekennt sich die Raiffeisen Bank International zu den Grundsätzen der guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung, wie sie im Österreichischen Corporate Governance Kodex niedergelegt sind, und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. 

Die vorliegenden Erläuterungen zur Einhaltung des Kodex beziehen sich auf die Neufassung des Österreichischen Corporate Governance Kodex vom Jänner 2023.

Transparente Informationspolitik

Offenheit und Transparenz in der Kommunikation mit Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit ist der Raiffeisen Bank International ein besonderes Anliegen. Im Internet werden daher umfangreiche Informationen angeboten:

Ad-hoc-Mitteilungen, Pressemeldungen, Investor Relations-Aussendungen

Aktiendaten: Kurs-Chart und Kursinformationen

Bestell- und E-Mail-Service: Anforderung von schriftlichen Informationen und Aufnahme in den „Investor Relations News“-Verteiler möglich

Finanzberichte: Zwischen- und Geschäftsberichte

Finanzkalender: Veröffentlichungstermine der Berichte, Datum der Hauptversammlung und der Dividendenauszahlung

Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat

Satzung der Raiffeisen Bank International als PDF zum Herunterladen

Zahlen und Fakten: Strategie, Aktionärsstruktur, Datenüberblick

Illustration Book

Entsprechenserklärung

Die RBI legt großen Wert auf eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung, um das Verständnis und das Vertrauen ihrer verschiedenen Interessengruppen – nicht zuletzt der Kapitalmarktteilnehmer – zu pflegen. Daher verpflichtet sie sich zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) in seiner Fassung vom Jänner 2023

Entsprechenserklärung

Transparenz ist ein Kernthema der Corporate Governance und damit auch von besonderer Bedeutung für die RBI. Der vorliegende Corporate-Governance-Bericht gliedert sich dabei nach den gesetzlichen Vorgaben des § 243c UGB und orientiert sich an dem in Anhang 2a des ÖCGK vorgegebenen Aufbau.

Der ÖCGK gliedert sich in L-, C- und R-Regeln. L-Regeln beruhen auf zwingenden Rechtsvorschriften. C-Regeln (Comply or Explain) sollen eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen. R-Regeln (Recommendation) haben Empfehlungscharakter; eine Nichteinhaltung muss weder offengelegt noch begründet werden.

Die RBI weicht von folgenden C-Regeln ab, erreicht aber durch nachstehende Erklärungen und Begründungen kodexkonformes Verhalten:

C-Regel 45: Wettbewerbsverbot für Aufsichtsratsmitglieder

Die RBI AG ist das Zentralinstitut der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG). Innerhalb der RBG ist die RBI das Zentralinstitut der Raiffeisen-Landeszentralen sowie sonstiger angeschlossener Kreditinstitute. Einige Mitglieder des Aufsichtsrats üben daher in ihrer Funktion als Eigentümervertreter auch Organfunktionen in Banken der RBG aus. Dadurch kann der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion zum Wohl des Unternehmens auf umfassendes branchenspezifisches Know-how und Erfahrung zurückgreifen.

C-Regel 52a: Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (ohne Arbeitnehmervertreter) beträgt höchstens zehn

Derzeit setzt sich der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern, neun Kernaktionärsvertretern der RBG sowie drei Streubesitzvertretern zusammen. Diese erhöhte Mitgliederzahl wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 beschlossen. Die Vergrößerung des Aufsichtsrats bringt zusätzliches Wissen mit Branchenrelevanz, erhöht die Diversität und stärkt den Aufsichtsrat in der Ausübung seiner Kontrollfunktion.

Besuchen Sie die Website des Österreichischen Arbeitskreises für Corporate Governance um mehr zu erfahren

Vergütungsbericht

Bericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Raiffeisen Bank International AG für das Geschäftsjahr 2023.

Mehr Themen

Vergütungspolitik

Die Vergütungspolitik ist in der Hauptversammlung vom 4. April 2024 mit 89,23% der gültig abgegeben Stimmen angenommen worden.

Articles of Association

Satzung

Die Satzung der Raiffeisen Bank International in der Fassung gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. April 2024 steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Organe

Die Organe der RBI setzen sich wie folgt zusammen:

  • Vorstand
  • Aufsichtsrat
  • Hauptversammlung

Kriterien für die Unabhängigkeit

Der Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International legt im Sinn der Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodexes (ÖCGK) folgende Kriterien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft fest. Im Sinn der Kriterien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern sind sämtliche Aufsichtsräte der Raiffeisen Bank International als unabhängig anzusehen.

  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll zur Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im vergangenen Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 ÖCGK führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig.
  • Konzernsachverhalte sowie die bloße Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds oder Geschaftsführers durch ein Aufsichtsratsmitglied führen in der Regel nicht dazu, dass das betreffende Unternehmen als „Unternehmen, an dem ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat“ anzusehen ist, sofern nicht nach den Umständen zu vermuten ist, dass das Aufsichtsratsmitglied aus einem Geschäft mit diesem Unternehmen einen unmittelbaren persönlichen Vorteil zieht.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft, Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkel, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.

Stellungnahme zur Wahl in den Aufsichtsrat in Zusammenhang mit Stimmrechtsempfehlungen anlässlich der Hauptversammlung

Unternehmen, die ihre Kunden im Zusammenhang mit ihrem Stimmrechtsverhalten in der Hauptversammlung der RBI beraten, haben sich kritisch zum Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt „Wahl in den Aufsichtsrat“ geäußert. Wir möchten im Folgenden ausführen, dass die vorgeschlagene Wiederwahl des Aufsichtsratsmitglieds MMag. Martin Schaller in Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem österreichischen Corporate Governance Kodex steht.

Die RBI als börsennotiertes Unternehmen und Kreditinstitut unterliegt strengen Unabhängigkeitsanforderungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß dem österreichischen Aktiengesetz (AktG), Bankwesengesetz und Corporate Governance Kodex. Weiter präzisiert werden diese Anforderungen durch Leitlinien und Empfehlungen der österreichischen und europäischen Aufsichtsbehörden.

Mit dem Vorschlag zur Wiederwahl von MMag. Martin Schaller, werden weiterhin alle gesetzlichen Unabhängigkeitsanforderungen erfüllt und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium steht in Einklang mit allen gesetzlichen und regulatorischen Unabhängigkeitsregeln.

Die vorgeschlagene Wiederwahl des Aufsichtsratsmitglieds MMag. Martin Schaller für eine Amtszeit von rund fünf Jahren steht in Einklang mit dem österreichischen Aktienrecht und entspricht darüber hinaus österreichischen Marktstandards.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der RBI als Kreditinstitut unterliegt zusätzlich umfassenden Vorgaben von kollektiven und individuellen Eignungskriterien (Fit & Proper). Insbesondere müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats ein aktuelles und tiefgreifendes Verständnis der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts und seiner Risiken haben und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Damit entspricht und unterstützt der Vorschlag, die Aufsichtsratsmitglieder für die nach österreichischem Recht maximal zulässige Amtszeit zu wählen, nicht nur den strengen gesetzlichen und regulatorischen Eignungsanforderungen des Bankensektors sondern gewährleistet eine fünfjährige Mandatsperiode auch Kontinuität im Aufsichtsrat. Der Gesamtaufsichtsrat kann so von der Erfahrung und dem Wissen langjähriger Aufsichtsratsmitglieder über die Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte sowie der Risikostruktur der RBI und der RBI-Gruppe profitieren.

Gemäß dem österreichischen Corporate Governance Kodex hat die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Dabei sind auch Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats unter anderem im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur zu berücksichtigen. Auch hier erfüllt die RBI alle gesetzlichen und regulatorischen Diversitäts-Anforderungen.

Der Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International AG besteht derzeit aus zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und sechs vom Betriebsrat gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern. Von den zwölf Kapitalvertreterinnen und Kapitalvertretern sind bis dato neun Männer und drei Frauen, von den sechs Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern sind vier Männer und zwei Frauen. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus dreizehn Männern und fünf Frauen; das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird erfüllt.

Mit dem Wahlvorschlag zur Wiederwahl von Herrn MMag. Martin Schaller wird dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG weiterhin entsprochen.

Meldepflichtige Eigengeschäfte Gem. Artikel 19 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO)

Businesspeople standing and having a discussion in office corridor

Meldepflichtige Eigengeschäfte

Meldepflichtige Eigengeschäfte des Vorstands und des Aufsichtsrats, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehender Personen, bis einschließlich 02.07.2016 (d.h. vor Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen der MMVO) können Sie auf der Website der Finanzmarktaufsicht unter folgendem Link einsehen.

Dokumente gem. § 75a Börseg

Hier finden Sie eine Liste der Dokumente, die wir in den einzelnen Jahren gemäß § 75a Börsegesetz veröffentlicht haben. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde per 01.01.2013 aufgehoben.

Verhaltenskodex gem. § 7 österreichisches Lobbygesetz

Erfahren Sie mehr über unseren Code of Conduct

Veröffentlichungen gem. § 65a BWG

Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung gem. § 65 A BWG stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.